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Eine kleine Weihnachtsgeschichte aus dem Wundland

Es war eine kalte Winternacht, der Schnee rieselte leise vom Himmel und im kleinen Dorf Verbandshausen herrschte hektische Betriebsamkeit. Nicht etwa wegen der letzten Geschenke – nein, es war etwas viel Ernsthafteres passiert.

Der Weihnachtsmann hatte sich verletzt.

Beim nächtlichen Probelauf mit dem Schlitten war er auf einer vereisten Dachrinne ausgerutscht. Rums!
Diagnose: eine stattliche Schürfwunde am Knie – rot, nässend und beleidigt.

„Ho ho… aua“, murmelte der Weihnachtsmann und blickte sorgenvoll auf sein Knie. „Wenn das bis morgen nicht ordentlich versorgt ist, wird das nichts mit der Bescherung.“

Die Elfen gerieten in Panik. Einer rannte los und holte den Wundexperten-Elf – er trug eine Brille, ein ernstes Gesicht und einen Verbandkoffer, der größer war als er selbst.

„Ruhig bleiben“, sagte der Elf fachmännisch. „Eine Wunde ist wie Weihnachten:
Man muss sie rechtzeitig versorgen, regelmäßig kontrollieren und darf sie auf keinen Fall ignorieren.“

Zuerst wurde die Wunde gereinigt – der Weihnachtsmann verzog das Gesicht.
„Das piekst ja mehr als der Bart vom Rentier Rudolf!“

Dann kam die moderne Wundauflage zum Einsatz: saugfähig, sanft haftend und angenehm warm.
„Siehst du“, erklärte der Elf, „die richtige Versorgung sorgt für ein gutes Wundmilieu. Das ist wie ein gemütlicher Kaminabend – nur fürs Knie.“

Die Elfen nickten ehrfürchtig. Einer flüsterte:
„Warum macht man das nicht immer so?“

Der Weihnachtsmann lächelte. „Weil viele erst reagieren, wenn’s weh tut – und nicht vorher.“

Am nächsten Morgen war das Knie ruhig, trocken und gut geschützt. Der Weihnachtsmann sprang auf, klopfte den Elfen auf die Schultern und rief:
„Ho ho ho! Dank guter Wundversorgung ist Weihnachten gerettet!“

Und so flog der Schlitten pünktlich los, Geschenke wurden verteilt – und irgendwo in Verbandshausen wurde still und leise eine wichtige Erkenntnis geboren:

Gute Wundversorgung ist kein Hexenwerk – aber sie wirkt Wunder.

🎁 Frohe Weihnachten – und denkt daran:
Wunden warten nicht auf Feiertage. Sie wollen Aufmerksamkeit, Wissen und die richtige Versorgung.

Rechnet die PKV Verbandmaterial auch ohne PZN ab?

Die Abrechnung von Verbandmaterial über die private Krankenversicherung (PKV) wirft regelmäßig Fragen auf – insbesondere dann, wenn auf der ärztlichen Verordnung keine Pharmazentralnummer (PZN) angegeben ist. Grundsätzlich ist eine Abrechnung auch ohne PZN möglich, sie ist jedoch mit erhöhtem Prüf- und Ablehnungsrisiko verbunden.

Verbandmittel: Medizinprodukte, keine Arzneimittel

Verbandmaterialien zählen rechtlich zu den Medizinprodukten und nicht zu den Arzneimitteln. Daraus ergeben sich wesentliche Unterschiede:

  • kein Aut-idem-Prinzip
  • keine Substitution durch Apotheke oder Leistungserbringer
  • keine Arzneimittelrabattverträge
  • produktbezogene Verordnung erforderlich

Das konkret verordnete Produkt muss abgegeben werden; ein Austausch gegen ein günstigeres oder alternatives Produkt ist nicht zulässig.

Abrechnung von Verbandmaterial in der PKV

In der PKV erfolgt die Abrechnung grundsätzlich im Kostenerstattungsprinzip. Das bedeutet:

  • der Patient zahlt zunächst selbst
  • die Rechnung wird anschließend bei der PKV eingereicht
  • die PKV prüft medizinische Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Tarifgrundlage

Eine PZN ist rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben, jedoch aus abrechnungstechnischer Sicht dringend zu empfehlen.

Abrechnung ohne PZN – mögliche Probleme

Fehlt die PZN, kann es zu folgenden Situationen kommen:

  • Rückfragen zur genauen Produktidentifikation
  • Anforderung einer ärztlichen Nachverordnung
  • verzögerte Erstattung
  • vorübergehende oder endgültige Ablehnung der Kostenübernahme

Besonders bei höherpreisigen oder spezialisierten Verbandmitteln fordert die PKV häufig eine eindeutig produktbezogene Verordnung oder eine vorherige Kostenübernahmezusage.

Wirtschaftlichkeitsprüfung

Die Wirtschaftlichkeitsprüfung liegt bei der PKV selbst.

Die Apotheke oder der Versorger nimmt keine inhaltliche Wirtschaftlichkeitsprüfung für die PKV vor. Entscheidend ist:

  • medizinische Begründung
  • tarifliche Leistungszusage
  • angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis

Zuzahlung bei PKV-Versicherten

Auch PKV-Versicherte leisten häufig eine Zuzahlung. Üblich sind:

  • mindestens 5 Euro
  • maximal 10 Euro

Die genaue Regelung ist abhängig vom individuellen Tarif.

Trennung von Verband- und Hilfsmitteln

Verbandmittel und Hilfsmittel (z. B. Katheter, Urinbeutel) sollten nicht gemeinsam auf einem Rezept verordnet werden. Unterschiedliche Abrechnungslogiken führen sonst regelmäßig zu Problemen.

Unterschied zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Gesetzliche Krankenversicherung

  • direkte Abrechnung zwischen Leistungserbringer und Krankenkasse
  • PZN praktisch zwingend erforderlich
  • Produkte müssen im Verbandmittel- oder Hilfsmittelverzeichnis gelistet sein
  • enge vertragliche und wirtschaftliche Vorgaben
  • Patient zahlt nur die gesetzliche Zuzahlung

Private Krankenversicherung

  • Kostenerstattungsprinzip
  • mehr Flexibilität bei Produkten
  • höhere Eigenverantwortung des Patienten
  • Erstattung abhängig von Tarif, medizinischer Begründung und Dokumentation

Fazit

Die PKV kann Verbandmaterial auch ohne PZN erstatten. In der Praxis erhöht eine fehlende PZN jedoch deutlich das Risiko von Rückfragen, Verzögerungen oder Ablehnungen.

Empfohlen wird daher stets:

  • eindeutige, produktbezogene Verordnung
  • möglichst mit PZN
  • getrennte Rezepte für Verband- und Hilfsmittel

Dies sorgt für eine reibungslose Abrechnung und eine zügige Kostenerstattung.

BEEP-Gesetz beschlossen – aktueller Stand

Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) ist nach längerer Verzögerung nun beschlossen. Nach der Einigung im Vermittlungsausschuss haben sowohl Bundestag als auch Bundesrat dem Gesetz zugestimmt.

BEEP-Gesetz beschlossen: Mehr Sicherheit für Pflege und Wundversorgung

Nach längerer politischer Abstimmung ist das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) nun beschlossen. Nach der Einigung im Vermittlungsausschuss haben sowohl Bundestag als auch Bundesrat dem Gesetz zugestimmt. Das Inkrafttreten ist zum 1. Januar 2026 vorgesehen, vorbehaltlich der formalen Verkündung.

Ziel des BEEP-Gesetzes ist es, Pflegefachpersonen spürbar zu entlasten, Bürokratie abzubauen und fachliche Kompetenzen klarer zu definieren. Damit wird die pflegerische Versorgung insgesamt gestärkt – insbesondere in Bereichen mit hohem organisatorischem und fachlichem Aufwand.

Bedeutung für die Wundversorgung

Auch für die Wundversorgung schafft das BEEP-Gesetz mehr Planungssicherheit. Die Versorgung mit modernen Wundprodukten bleibt weiterhin Bestandteil einer qualitätsgesicherten Pflege. Dazu zählen auch spezialisierte Wundauflagen und Produkte mit ergänzenden Eigenschaften, wie sie in der professionellen Wundbehandlung eingesetzt werden.

Das Gesetz selbst regelt keine einzelnen Produkte, setzt jedoch den notwendigen rechtlichen Rahmen, um die kontinuierliche und sachgerechte Versorgung von Patientinnen und Patienten sicherzustellen. Konkrete Details zur Anwendung und Abrechnung ergeben sich weiterhin aus den bestehenden Richtlinien und ergänzenden Regelwerken.

Ausblick

Mit dem BEEP-Gesetz wird ein wichtiger Schritt hin zu mehr Handlungssicherheit in der Pflege gegangen. Weitere Konkretisierungen zur praktischen Umsetzung werden in den kommenden Monaten erwartet. Wir verfolgen die Entwicklungen aufmerksam und informieren, sobald sich relevante Änderungen für die Versorgungspraxis ergeben.

Das Inkrafttreten des Gesetzes ist zum 1. Januar 2026 vorgesehen, vorbehaltlich der formalen Verkündung im Bundesgesetzblatt. Einzelne Details zur praktischen Umsetzung werden in den kommenden Monaten durch untergeordnete Regelungen und Richtlinien konkretisiert.

Wir verfolgen die weiteren Entwicklungen aufmerksam und informieren, sobald sich daraus relevante Änderungen für die Versorgungspraxis ergeben.

Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gesetz-befugniserweiterung-entbuerokratisierung-pflege.html