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Übergangsfrist Wundversorgung verlängert bis 2.12.2025

Der Bundestag hat am 30. Januar 2025 im Rahmen des Gesundheitsversorgungs-Stärkungsgesetzes (GVSG) die Übergangsfrist für sogenannte „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ bis zum 2. Dezember 2025 verlängert. Diese Produkte bleiben somit weiterhin in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattungsfähig. Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) begrüßt diesen Beschluss, da er Klarheit für Versorger, Apotheken und Krankenkassen schafft und die Versorgung von Patient:innen mit chronischen Wunden sowie die ärztliche Therapiefreiheit sichert.

Ursprünglich sollte die Frist am 2. Dezember 2024 enden, was bedeutet hätte, dass Hersteller den therapeutischen Nutzen ihrer Produkte formell nachweisen müssten. Aufgrund fehlender Bewertungskriterien seitens des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) war jedoch unklar, wie dieser Nachweis zu erbringen ist. Um Versorgungslücken zu vermeiden, wurde die Frist nun um 12 Monate verlängert. Der BVMed appelliert an den G-BA, zügig transparente Bewertungskriterien für die betroffenen Wundprodukte zu definieren, damit eine Bewertung innerhalb dieses Zeitraums möglich ist.

bvmed.de

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des BVMed unter www.bvmed.de/wundversorgung.

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Medizinprodukten Risikoklasse III

Seit dem 2. Dezember 2024 sind sogenannte „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“, die durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweisen aktiv die Wundheilung beeinflussen, nicht mehr automatisch verordnungs- und erstattungsfähig. Dies betrifft insbesondere silberhaltige Wundauflagen und Hydrogele. Die zuvor geltende Übergangsfrist, die eine Verordnung dieser Produkte zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ermöglichte, endete an diesem Datum endgültig.

Hartmann

Um weiterhin erstattungsfähig zu sein, müssen Hersteller dieser Produkte einen Antrag beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) stellen. Der G-BA prüft den medizinischen Nutzen des jeweiligen Produkts und entscheidet über dessen Aufnahme in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie. Nur nach erfolgreicher Aufnahme in diese Liste können die Produkte zulasten der GKV verordnet werden.

G-BA

Verbandmittel, die ihre Hauptwirkung durch physikalische Eigenschaften wie Bedecken oder Aufsaugen erzielen, sowie solche mit ergänzenden Eigenschaften, bleiben hingegen uneingeschränkt verordnungs- und erstattungsfähig. Dies umfasst beispielsweise klassische Verbandmittel und bestimmte moderne Wundauflagen ohne pharmakologisch aktive Bestandteile.

Hartmann

Für die Verordnung von silberhaltigen und gelbasierten Wundbehandlungsprodukten ist es daher seit dem 2. Dezember 2024 entscheidend, ob sie in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie aufgenommen wurden. Ärzte und Apotheker sollten die aktuelle Listung dieser Produkte überprüfen, um sicherzustellen, dass sie zulasten der GKV verordnet und erstattet werden können.

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Stellungnahme zur Erstattungsfähigkeit von Verbandmitteln und sonstigen Produkten Cutimed und Co. zur Wundbehandlung

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Sie über die aktuellen Entwicklungen zur Erstattungs- und Verordnungsfähigkeit von Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung informieren. Mit dem 02.12.2024 endet die Übergangsfrist gemäß der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) Abschnitt P und Anlage Va, sofern keine weiteren Änderungen beschlossen werden.

Nach dem derzeitigen Stand bleiben eindeutig definierte Verbandmittel sowie solche mit ergänzenden Eigenschaften uneingeschränkt verordnungs- und erstattungsfähig. Dazu zählen Produkte, die physikalisch wirken und keine pharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Wirkstoffe freisetzen.

Was bedeutet das für Sie konkret?

  1. Produkte wie Cutimed® Sorbact®, die durch eine rein physikalische Wirkweise (DACC-Beschichtung) wirken, bleiben weiterhin uneingeschränkt verordnungs- und erstattungsfähig.
  2. Produkte, die aktive Stoffe abgeben oder nicht formstabil sind (z. B. Hydrogele oder Kollagenverbände), sind nur dann über den 02.12.2024 hinaus erstattungsfähig, wenn sie explizit in der Arzneimittel-Richtlinie unter „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ aufgeführt sind.

Produkte, die betroffen sind:
Innerhalb des Sortiments betrifft dies insbesondere Produkte wie Cutimed® Gel und Cutimed® Epiona, deren Verordnungsfähigkeit nach aktuellem Stand endet. Letztmalige Abrechnung für diese Produkte ist bis zum 01.12.2024 möglich.

Für eine vollständige Übersicht, welche Produkte weiterhin erstattungsfähig bleiben, wenden Sie sich bitte an Ihren persönlichen Ansprechpartner oder besuchen Sie unsere Website.

Wir stehen Ihnen bei weiteren Fragen jederzeit zur Verfügung und werden Sie über zukünftige Änderungen rechtzeitig informieren.

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Stellungnahme zur Erstattungsfähigkeit von PolyMem-Produkten gemäß § 31 Abs. 1a SGB V

Sehr geehrte Kunden und Geschäftspartner,

wir möchten Sie über den aktuellen Stand der Erstattungsfähigkeit unserer PolyMem-Produkte im Zusammenhang mit der neuen Verbandmitteldefinition des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) gemäß § 31 Abs. 1a SGB V informieren, die voraussichtlich am 02.12.2024 ohne weitere Fristverlängerung in Kraft treten wird.

Nach sorgfältiger Prüfung der neuen Regelung können wir Ihnen mitteilen, dass PolyMem und PolyMem Silber Wundauflagen weiterhin vollständig erstattungsfähig bleiben. Gemäß der Definition des G-BA gilt:

„Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt nicht, wenn ein Gegenstand ergänzend weitere Wirkungen entfaltet, die ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im menschlichen Körper der Wundheilung dienen, beispielsweise, indem er eine Wunde feucht hält, reinigt, geruchsbindend, antimikrobiell oder metallbeschichtet ist.“

Unsere Produkte erfüllen diese Anforderungen, da sie keine pharmakologischen Wirkstoffe freisetzen. Ihre wundreinigenden und antimikrobiellen Eigenschaften basieren auf der Absorption von Wundexsudat in der Wundauflage und nicht auf chemischen Wirkstoffen.

Wir sind zuversichtlich, dass diese Regelung auch langfristig die Erstattungsfähigkeit unserer Produkte sichert.

Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.