Der Bundestag hat am 30. Januar 2025 im Rahmen des Gesundheitsversorgungs-Stärkungsgesetzes (GVSG) die Übergangsfrist für sogenannte „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ bis zum 2. Dezember 2025 verlängert. Diese Produkte bleiben somit weiterhin in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattungsfähig. Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) begrüßt diesen Beschluss, da er Klarheit für Versorger, Apotheken und Krankenkassen schafft und die Versorgung von Patient:innen mit chronischen Wunden sowie die ärztliche Therapiefreiheit sichert.
Ursprünglich sollte die Frist am 2. Dezember 2024 enden, was bedeutet hätte, dass Hersteller den therapeutischen Nutzen ihrer Produkte formell nachweisen müssten. Aufgrund fehlender Bewertungskriterien seitens des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) war jedoch unklar, wie dieser Nachweis zu erbringen ist. Um Versorgungslücken zu vermeiden, wurde die Frist nun um 12 Monate verlängert. Der BVMed appelliert an den G-BA, zügig transparente Bewertungskriterien für die betroffenen Wundprodukte zu definieren, damit eine Bewertung innerhalb dieses Zeitraums möglich ist.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des BVMed unter www.bvmed.de/wundversorgung.