Seit dem 2. Dezember 2024 sind sogenannte „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“, die durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweisen aktiv die Wundheilung beeinflussen, nicht mehr automatisch verordnungs- und erstattungsfähig. Dies betrifft insbesondere silberhaltige Wundauflagen und Hydrogele. Die zuvor geltende Übergangsfrist, die eine Verordnung dieser Produkte zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ermöglichte, endete an diesem Datum endgültig.
Um weiterhin erstattungsfähig zu sein, müssen Hersteller dieser Produkte einen Antrag beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) stellen. Der G-BA prüft den medizinischen Nutzen des jeweiligen Produkts und entscheidet über dessen Aufnahme in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie. Nur nach erfolgreicher Aufnahme in diese Liste können die Produkte zulasten der GKV verordnet werden.
Verbandmittel, die ihre Hauptwirkung durch physikalische Eigenschaften wie Bedecken oder Aufsaugen erzielen, sowie solche mit ergänzenden Eigenschaften, bleiben hingegen uneingeschränkt verordnungs- und erstattungsfähig. Dies umfasst beispielsweise klassische Verbandmittel und bestimmte moderne Wundauflagen ohne pharmakologisch aktive Bestandteile.
Für die Verordnung von silberhaltigen und gelbasierten Wundbehandlungsprodukten ist es daher seit dem 2. Dezember 2024 entscheidend, ob sie in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie aufgenommen wurden. Ärzte und Apotheker sollten die aktuelle Listung dieser Produkte überprüfen, um sicherzustellen, dass sie zulasten der GKV verordnet und erstattet werden können.