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Stellungnahme zur Erstattungsfähigkeit von PolyMem-Produkten gemäß § 31 Abs. 1a SGB V

Sehr geehrte Kunden und Geschäftspartner,

wir möchten Sie über den aktuellen Stand der Erstattungsfähigkeit unserer PolyMem-Produkte im Zusammenhang mit der neuen Verbandmitteldefinition des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) gemäß § 31 Abs. 1a SGB V informieren, die voraussichtlich am 02.12.2024 ohne weitere Fristverlängerung in Kraft treten wird.

Nach sorgfältiger Prüfung der neuen Regelung können wir Ihnen mitteilen, dass PolyMem und PolyMem Silber Wundauflagen weiterhin vollständig erstattungsfähig bleiben. Gemäß der Definition des G-BA gilt:

„Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt nicht, wenn ein Gegenstand ergänzend weitere Wirkungen entfaltet, die ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im menschlichen Körper der Wundheilung dienen, beispielsweise, indem er eine Wunde feucht hält, reinigt, geruchsbindend, antimikrobiell oder metallbeschichtet ist.“

Unsere Produkte erfüllen diese Anforderungen, da sie keine pharmakologischen Wirkstoffe freisetzen. Ihre wundreinigenden und antimikrobiellen Eigenschaften basieren auf der Absorption von Wundexsudat in der Wundauflage und nicht auf chemischen Wirkstoffen.

Wir sind zuversichtlich, dass diese Regelung auch langfristig die Erstattungsfähigkeit unserer Produkte sichert.

Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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